§ 169 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ZWEITER ABSCHNITT Rechtsmittel
Zweiter Unterabschnitt Revision

§ 169 SGG (Prüfungsumfang; Verwerfung wegen Unzulässigkeit)

§ 169 (Prüfungsumfang; Verwerfung wegen Unzulässigkeit)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. 3Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.