§ 17 JVEG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern

§ 17 JVEG Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )