§ 17 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Erster Abschnitt Das Patent

§ 17 PatentG (Jahresgebühr)

§ 17 (Jahresgebühr)

PatentG ( Patentgesetz )

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.