§ 17 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Vierter Abschnitt Automatisiertes Abrufverfahren

§ 17 SchuVVO Einrichtung

§ 17 Einrichtung

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraussetzungen des § 915 e Abs. 2 der Zivilprozeßordnung Einzelauskünfte aus den Abdrucken im automatisierten Abrufverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen. (2) 1Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die nach § 1 Abs. 1 oder 2 in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragungen übermittelt werden. 2Die Verknüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn 1. die Verknüpfung notwendig ist, um die Zwecke des § 915 Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu erreichen, 2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 915 Abs. 3 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken erhoben, verarbeitet und verwendet werden, 3. die Herkunft der Daten durch den Bezieher der Abdrucke nachgewiesen werden kann und 4. der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, daß der Empfänger der Auskunft nicht im Wege des Abrufs von mit Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpften Daten Kenntnis von Daten aus Schuldnerverzeichnissen erhält, ohne dazu berechtigt zu sein oder ohne, daß dies zur Erfüllung der Zwecke des § 915 Abs. 3 der Zivilprozessordnung notwendig ist. (3)