§ 17 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Berechtigte

§ 17 SGB III Drohende Arbeitslosigkeit

§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.