§ 171 n ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvol...
Zweiter Titel Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen

§ 171 n ZVG (Anwendung der Vorschriften über Ersatz für Nießbrauch)

§ 171 n (Anwendung der Vorschriften über Ersatz für Nießbrauch)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Erlischt durch den Zuschlag das Recht zum Besitz eines Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrages, so gelten die Vorschriften über den Ersatz für einen Nießbrauch entsprechend.