§ 171 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Zweiter Abschnitt Insolvenzgeld

§ 171 SGB III Verfügungen über das Insolvenzgeld

§ 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. 2Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.