§ 176 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
FÜNFTER TEIL Rechnungslegung. Gewinnverwendung
DRITTER ABSCHNITT Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
Dritter Unterabschnitt Ordentliche Hauptversammlung

§ 176 AktienG Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers

§ 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 a Absatz 1 und § 315 a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. 2Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. 3Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. 4Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden. (2)