§ 176 SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER TEIL Verfahren
ZWEITER ABSCHNITT Rechtsmittel
Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 176 SGG (Entscheidung durch Beschluss)

§ 176 (Entscheidung durch Beschluss)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluß.