§ 1769 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 7 Annahme als Kind
Untertitel 2 Annahme Volljähriger

§ 1769 BGB Verbot der Annahme

§ 1769 Verbot der Annahme

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.