§ 178 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ZWEITER ABSCHNITT Rechtsmittel
Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 178 SGG (Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder Urkundsbeamten)

§ 178 (Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder Urkundsbeamten)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. 2Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.