§ 179 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt Präsidium

§ 179 BRAO Zusammensetzung des Präsidiums

§ 179 Zusammensetzung des Präsidiums

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium. (2) Das Präsidium besteht aus 1. dem Präsidenten, 2. mindestens drei Vizepräsidenten, 3. dem Schatzmeister. (3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.