§ 18 EGGVG
FNA: 300-1
Fassung vom: 27.01.1877
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, BGBl. I Nr. 332 vom 25.10.2024

§ 18 EGGVG (Verbindung mit anderen personenbezogenen Daten)

§ 18 (Verbindung mit anderen personenbezogenen Daten)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach diesem Abschnitt übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Eine Verwendung der Daten durch den Empfänger ist unzulässig; für Daten der betroffenen Person gilt § 19 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (2)