§ 18 GewStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ABSCHNITT V Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer

§ 18 GewStG Entstehung der Steuer

§ 18 Entstehung der Steuer

GewStG ( Gewerbesteuergesetz )

Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.