§ 18 PublG
Stand: 11.04.2017
zuletzt geändert durch:
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 802
Dritter Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 18 PublG Verletzung der Berichtspflicht

§ 18 Verletzung der Berichtspflicht

PublG ( Publizitätsgesetz )

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer nach diesem Gesetz oder als Gehilfe eines solchen Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.