§ 18 RPflG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Zweiter Abschnitt Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Ge...

§ 18 RPflG Insolvenzverfahren

§ 18 Insolvenzverfahren

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten: 1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung, 2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung, 3. die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3 a Absatz 1 der Insolvenzordnung, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3 d Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269 d bis 269 i der Insolvenzordnung, 4. bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 287 a, 290, 296 bis 297 a und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung, 5. Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung. (2)