§ 18 UrheberG
FNA: 440-1
Fassung vom: 09.09.1965
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 18 UrheberG Ausstellungsrecht

§ 18 Ausstellungsrecht

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.