§ 182 a SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
DRITTER ABSCHNITT Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften

§ 182 a SGG (Geltendmachung von Beitragsansprüchen von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung)

§ 182 a (Geltendmachung von Beitragsansprüchen von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. 2In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. 3Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist. (2) 1Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. 2Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend.