§ 183 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 183 VAG Bekanntmachungen

§ 183 Bekanntmachungen

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen erlassen werden. (2) Vereinsbekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.