§ 184 SGB IX
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

§ 184 SGB IX Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit

§ 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie 1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und 2. von der Bundesagentur für Arbeit in enger Zusammenarbeit durchgeführt. (2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.