§ 185 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
VIERTER ABSCHNITT Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt Kosten

§ 185 SGG (Fälligkeit der Gebühr)

§ 185 (Fälligkeit der Gebühr)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.