§ 185 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 185 VAG Anmeldung zum Handelsregister

§ 185 Anmeldung zum Handelsregister

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. 2In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. (2) Die Aufsichtsbehörde hat dem Registergericht jede Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Sinne des § 171 mitzuteilen.