§ 187 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
VIERTER ABSCHNITT Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt Kosten

§ 187 SGG (Teilung der Gebühr)

§ 187 (Teilung der Gebühr)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.