§ 19 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 19 BRAGO Festsetzung der Vergütung

§ 19 Festsetzung der Vergütung

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten, Beistand, Unterbevollmächtigten oder Verkehrsanwalt (§ 52) zusteht, wird auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. 2Getilgte Beträge sind abzusetzen. (2) 1Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. 2Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. 3 Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten sinngemäß. 4Das Verfahren ist gebührenfrei. 5Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren über den Antrag keine Gebühr. (3) 1Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. 2Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten sinngemäß. (4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, so ist das Verfahren auszusetzen bis das Gericht (§ 9, § 10, § 113a Abs. 1) hierüber entschieden hat. (5)