§ 1927 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1927 BGB Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.