§ 193 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Elfter Abschnitt. Schlußbestimmungen

§ 193 FGG Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

§ 193 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die gemäß § 99 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in den Fällen der § 86, § 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.