§ 194 BGB
Stand: 16.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 194 BGB Gegenstand der Verjährung

§ 194 Gegenstand der Verjährung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht 1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, 2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.