§ 198 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 198 VAG Auflösung des Vereins

§ 198 Auflösung des Vereins

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

Der Verein wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit, 2. durch Beschluss der obersten Vertretung, 3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.