§ 199 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 199 VAG Auflösungsbeschluss

§ 199 Auflösungsbeschluss

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Der Beschluss nach § 198 Nummer 2 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. 2Mitglieder der obersten Vertretung, die gegen die Auflösung gestimmt haben, können dem Auflösungsbeschluss zur Niederschrift widersprechen. (2) 1Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Diese hat die Genehmigung dem Registergericht mitzuteilen. (3)