§ 2 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Erster Abschnitt Das Patent

§ 2 PatentG (Ausschluss der Patenterteilung)

§ 2 (Ausschluss der Patenterteilung)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. (2) 1Insbesondere werden Patente nicht erteilt für 1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; 2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; 3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken; Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des maßgeblich.