§ 2 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Zweiter Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 2 SchuVVO Bewilligung als Voraussetzung des Bezugs von Abdrucken und der Erteilung von Listen

§ 2 Bewilligung als Voraussetzung des Bezugs von Abdrucken und der Erteilung von Listen

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 915 Abs. 3, § 915 d Abs. 1 und § 915 e Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und dieser Verordnung erfüllt sind. (3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn 1. der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben macht, 2. Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilligung gemäß § 8 widerrufen werden könnte, 3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten begründen, oder 4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis zu beziehenden Daten verarbeitet oder nutzt, der Betrieb eines Gewerbes untersagt ist. (4)