§ 200 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
SECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
ZWEITER ABSCHNITT Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Zweiter Unterabschnitt Bedingte Kapitalerhöhung

§ 200 AktienG Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung

§ 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung

AktienG ( Aktiengesetz )

Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.