§ 202 SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 202 SGG (Entsprechende Anwendung von GVG und ZPO)

§ 202 (Entsprechende Anwendung von GVG und ZPO)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das und die einschließlich § Absatz und § a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der das tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § a des betreffen, sind die §§ bis des mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der das tritt.