§ 202 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 202 VAG Anmeldung der Auflösung

§ 202 Anmeldung der Auflösung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

1Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 198 Nummer 3 und 4. 3In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen; die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag ablehnenden Beschlusses zu übersenden.