§ 203 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
DRITTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 203 SGG (Verweisung auf aufgehobene Vorschriften oder Bezeichnungen)

§ 203 (Verweisung auf aufgehobene Vorschriften oder Bezeichnungen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.