§ 205 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 205 VAG Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung

§ 205 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Der Gründungsstock darf erst getilgt werden, wenn die Ansprüche sämtlicher anderer Gläubiger, insbesondere die der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen, befriedigt sind oder Sicherheit geleistet ist. 2Für die Tilgung dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden. (2) 1Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt, die zur Zeit der Auflösung des Vereins vorhanden waren. 2Es wird nach demselben Maßstab verteilt, nach dem der Überschuss verteilt worden ist. (3) Über die Verteilung des Vermögens kann die Satzung etwas anderes bestimmen; die Bestimmung anderer Anfallberechtigter kann sie der obersten Vertretung übertragen.