§ 21 GewStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ABSCHNITT V Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer

§ 21 GewStG Entstehung der Vorauszahlungen

§ 21 Entstehung der Vorauszahlungen

GewStG ( Gewerbesteuergesetz )

Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.