§ 21 i GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen, BGBl. I Nr. 3 vom 09.01.2026

§ 21 i GVG (Beschlussfähigkeit des Präsidiums; Eilentscheidungen)

§ 21 i (Beschlussfähigkeit des Präsidiums; Eilentscheidungen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. (2) 1Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21 e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. 2Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. 3Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. 4Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.