§ 21 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte

§ 21 UrheberG Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

1Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.