§ 21 UrheberG
FNA: 440-1
Fassung vom: 09.09.1965
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 21 UrheberG Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

1Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.