§ 210 SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 210 SGG (Unerledigte Verfahren)

§ 210 (Unerledigte Verfahren)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. (2) 1Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3 c, § 111 b Absatz 6, § 132 a Absatz 3, § 132 l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113 c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die am 1. Januar 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. (3)