§ 212 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 5 Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
Abschnitt 1 Kleine Versicherungsunternehmen

§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften

§ 212 Anzuwendende Vorschriften

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten die auf Erstversicherungsunternehmen, die keine Sterbekassen oder Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit dieses Kapitel keine abweichenden Regelungen enthält. (2) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten nicht: 1. von den Vorschriften über die Geschäftsorganisation § 23 Absatz 1 a bis 1 c, § 26 Absatz 3, 4 und 6 bis 8, die §§ 27, 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 30 und 31, 2. von den Vorschriften über die Abschlussprüfung § 35 Absatz 2 und § 37 Absatz 2, 3. die Vorschriften über den Bericht über Solvabilität und Finanzlage, §§ 40 bis 42, 3 a. von den Vorschriften über den Versicherungsvertrieb § 48 Absatz 2 a, 4. von den Vorschriften über den Dienstleistungs- und Niederlassungsverkehr die §§ 57 bis 59, 5. von den Vorschriften über die finanzielle Ausstattung die §§ 74 bis 124, 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die §§ 131 und 133, 6. weggefallen 7. von den Vorschriften über Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 301 und 8. von den Übergangs- und Schlussbestimmungen die §§ 340 bis 352. (3) Die folgenden Vorschriften gelten mit der allgemeinen Maßgabe, dass an die Stelle der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel die Eigenmittel treten, und mit folgenden besonderen Maßgaben: