§ 22 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
ZWEITER TEIL Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
ZWEITER ABSCHNITT Amtszeit des Betriebsrats

§ 22 BetrVG Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.