§ 22 UrheberG
FNA: 440-1
Fassung vom: 09.09.1965
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 22 UrheberG Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

1Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.