§ 223 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 3 Sicherungsfonds

§ 223 VAG Sicherungsfonds

§ 223 Sicherungsfonds

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. 2Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden. (2) 1Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen. 2Zu diesem Zweck sorgen die Sicherungsfonds für die Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens. (3) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. 2Für die Verwaltung erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen. (4)