§ 23 GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51 vom 22.02.2023

§ 23 GmbHG Versteigerung des Geschäftsanteils

§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

1Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. 2Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.