§ 233 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Verzinsung, Säumniszuschläge
1. Unterabschnitt Verzinsung

§ 233 AO Grundsatz

§ 233 Grundsatz

AO ( Abgabenordnung )

1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. 2Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.