(1) 1Pensionskassen können mit Genehmigung der Bundesanstalt reguliert werden (regulierte Pensionskassen). 2Den Antrag, reguliert zu werden, können stellen 1. Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, wenn a) die Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, b) nach der Satzung mindestens 50 Prozent der Mitglieder der obersten Vertretung Versicherte oder ihre Vertreter sein sollen oder, wenn nur das Rückdeckungsgeschäft betrieben wird, nach der Satzung ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt wird, c) ausschließlich die unter §
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