§ 234 n VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 1 Pensionskassen
Abschnitt 4 Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern

§ 234 n VAG Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem

§ 234 n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234 m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.