§ 234 o VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 1 Pensionskassen
Abschnitt 4 Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern

§ 234 o VAG Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase

§ 234 o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Pensionskassen stellen dem Versorgungsanwärter mindestens alle zwölf Monate die für ihn wesentlichen Informationen über den Stand seines Versorgungsverhältnisses zur Verfügung. 2Die Informationen werden in knapper, präziser Form zusammengestellt und die Überschrift "Renteninformation" vorangestellt. (2) Die Renteninformation muss den Besonderheiten der gesetzlichen Altersversorgungssysteme und dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen. (3) 1Die Pensionskasse hat in die Renteninformation eine Projektion der Altersversorgungsleistungen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter aufzunehmen. 2Sie muss in deutlicher Form darauf hinweisen, dass 1. die Angaben in der Projektion nicht garantiert sind und die endgültige Höhe der Altersversorgungsleistungen von der Projektion abweichen kann sowie 2. der Versorgungsanwärter aus der Projektion keine Ansprüche gegen die Pensionskasse ableiten kann. (4) Enthält die Renteninformation wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen der vorherigen Renteninformation, werden diese deutlich kenntlich gemacht. (5)