(1) 1Für Pensionskassen gilt § 341 k des Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. 2§ 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2 a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht. (2) 1Die allgemeinen Versicherungsbedingungen gehören zum Geschäftsplan als Bestandteil nach § 9 Absatz 2 Nummer 2. 2Das Genehmigungserfordernis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt für sie nicht. 3Änderungen und die Einführung neuer allgemeiner Versicherungsbedingungen werden erst drei Monate nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt. (3)
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